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Saturday, February 4, 2017

CITES und was man darüber wissen sollte >>KEINE PANIK

Dies ist ein offizielles Schreiben, welches mir von der zuständigen Behörde im Saarland mitgeteilt wurde:

Guten Tag,

hiermit bestätigen wir Ihnen die Meldung der Musikinstrumente in Ihrem privaten Besitz, die möglicherweise Anteile von seit 1.1.2017 unter Schutz stehenden Holzarten des Anhangs II Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) beinhalten (Dalbergia ssp., Kosso, Bubinga….).

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass entgegen im Raum stehender Befürchtungen, für den Besitz dieser Instrumente sei eine Vorlage- oder Vorerwerbsbescheinigung erforderlich, diese nicht benötigt wird.

Der private Besitz einschließlich privater Konzertreisen innerhalb und auch außerhalb der EU stellt keinen gewerblichen Handel im Sinne des Artenschutzes nach dem WA dar!

Darüber hinaus werden (bei dauerhaftem Export) je nach Holzart voraussichtlich nur solche Instrumente erfasst, bei denen der verbaute Anteil einer der erwähnten geschützten Holzarten über 10 Kg liegt.
Bei einem eventuellen Weiterverkauf der Instrumente können  Sie als Verkäufer  dem Käufer mit einem Vermerk  in der Rechnung bestätigen, dass das Instrument aus Ihrem legalen Besitz stammt.

Zur Erklärung:

Palisanderhölzer werden lediglich  in Schutzstatus B der EU-Verordnung eingestuft. Dies entspricht dem Anhang II des WA und  ist nicht die höchste Schutzkategorie. Für Arten des Anhangs B genügt beim Vorerwerb (Also Erwerb vor Unterschutzstellung) gemäß § 46 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Glaubhaftmachung zum Beweis der Besitzberechtigung.
Der oben erwähnte Vermerk in der Rechnung beim Verkauf (auch wenn keine Originalrechnung mehr vorliegt) reicht  als solche Glaubhaftmachung aus, zumal die Glaubhaftmachung von den zuständigen Behörden nur gefordert werden darf, wenn Tatsachen die Berechtigung in Frage stellen. Auch ein Verkauf „per Handschlag“ ist in diesem Sinne legal.

Ausnahme hiervon bilden NUR Musikinstrumente mit Rio-Palisander-Anteilen (Dalbergia nigra). Diese stehen bereits seit 1992 unter Höchstschutz (Anhang A der EU-Verordnung) und dürfen bereits seit diesem Zeitpunkt nicht ohne entsprechende Dokumente gehandelt werden. Instrumente mit Holzanteilen der von Ihnen erwähnten Hölzer sind hiervon nicht betroffen




1 comment:

huh?